Überblick über die neue NIS2 EU-Richtlinie

NIS2-Richtlinie
Was für Ihr Unternehmen jetzt wichtig ist

Die neue EU-Richtlinie für Cybersicherheit im Überblick

Worum geht es bei NIS-2

Bei der NIS-2 Richtlinie handelt es sich um ein Regelwerk in zentraler Rolle mit dem die Cybersicherheit sowie der Schutz der kritischen Infrastrukturen innerhalb der EU entscheidend gestärkt werden sollen. Defizite aus der vorherigen Direktive werden beseitigt sowie Ihr Geltungsbereich erweitert. Mit NIS-2 gelten strengere Sicherheitsvorgaben, das Meldewesen wird gestärkt und das Krisenmanagement optimiert.

Durch die Stärkung der digitalen Verteidigungslinie, steht NIS-2 für als Festung  in der aktuellen Bedrohungslage. Die in 2022 eingeführte NIS-2 Richtlinie ist die europäische Reaktion auf die immer ausgeklügelteren Cyber-Attacken.

Wann tritt NIS-2 in Kraft?

Wem bertifft die NIS-2 Richtlinie?

Die NIS2-Richtlinie betrifft Einrichtungen aus 18 Sektoren, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind. Dort ist für jeden Sektor präzisiert, welche „Art der Einrichtung“ betroffen ist. Entscheidend ist also, ob eine Einrichtung zu einer dort aufgeführten Kategorie gehört. Diese Kategorien sind in den Anhängen I und II der NIS-2 noch detaillierter beschrieben. Für die aktuelle Umsetzung in Deutschland sollten Sie im Entwurf des deutschen NIS2UmsuCG in den Anlagen 1 und 2 nachsehen, ob Ihre Einrichtung einer dort aufgeführten „Einrichtungsart“ zuzuordnen ist.

Sektoren mit hoher Kritikalität (Anhang I der NIS-2):

TeilsektorArt der Einrichtung

Elektrizität

  • Elektrizitätsunternehmen
  • Verteilernetzbetreiber
  • Übertragungsnetzbetreiber
  • Erzeuger
  • nominierte Strommarktbetreiber
  • Marktteilnehmer, die Aggregierungs-, Laststeuerungs- oder Energiespeicherungsdienste anbieten
  • Betreiber von Ladepunkten für Elektromobilität

Fernwärme und -kälte

  • Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte

Erdöl

  • Betreiber von Erdöl-Fernleitungen
  • Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
  • zentrale Bevorratungsstellen

Erdgas

  • Versorgungsunternehmen
  • Verteilernetzbetreiber
  • Fernleitungsnetzbetreiber
  • Betreiber einer Speicheranlage
  • Betreiber einer LNG-Anlage
  • Erdgasunternehmen
  • Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas

Wasserstoff

  • Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung
TeilsektorArt der Einrichtung
Luftverkehr
  • Luftfahrtunternehmen
  • Flughafenleitungsorgane
  • Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen
Schienenverkehr
  • Infrastrukturbetreiber
  • Eisenbahnunternehmen
Schifffahrt
  • Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt
  • Leitungsorgane von Häfen, einschließlich ihrer Hafenanlagen
  • Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
  • Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten
Straßenverkehr
  • Straßenverkehrsbehörden, die für Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung verantwortlich sind (außer öffentliche Einrichtungen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist)
  • Betreiber intelligenter Verkehrssysteme
TeilsektorArt der Einrichtung

  • Kreditinstitute

 

TeilsektorArt der Einrichtung

  • Betreiber von Handelsplätzen
  • zentrale Gegenparteien

 

TeilsektorArt der Einrichtung

  • Gesundheitsdienstleister
  • EU-Referenzlaboratorien
  • Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel ausüben
  • Einrichtungen, die bestimmte pharmazeutische Erzeugnisse herstellen
  • Einrichtungen, die kritische Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit herstellen
TeilsektorArt der Einrichtung

  • Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch“
  • außer Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist

 

TeilsektorArt der Einrichtung

  • Unternehmen, die kommunales Abwasser, häusliches Abwasser oder industrielles Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln
  • außer Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist

 

TeilsektorArt der Einrichtung

  • Betreiber von Internet-Knoten
  • DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Namenservern
  • TLD-Namenregister
  • Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
  • Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
  • Betreiber von Inhaltszustellnetzen
  • Vertrauensdiensteanbieter
  • Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
  • Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste

 

TeilsektorArt der Einrichtung

  • Anbieter verwalteter Dienste
  • Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste

 

TeilsektorArt der Einrichtung

  • Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht
  • Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht

 

TeilsektorArt der Einrichtung

  • Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen
  • außer Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

 

Sonstige kritische Sektoren (Anhang II der NIS-2):

TeilsektorArt der Einrichtung
  • Anbieter von Postdiensten
  • einschließlich Anbieter von Kurierdiensten

 

TeilsektorArt der Einrichtung
  • Unternehmen der Abfallbewirtschaftung
  • ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist

 

TeilsektorArt der Einrichtung
  • Unternehmen, die chemische Stoffe herstellen und mit Stoffen oder Gemischen handeln
  • Unternehmen, die Erzeugnisse aus diesen Stoffen oder Gemischen produzieren

 

TeilsektorArt der Einrichtung
  • Lebensmittelunternehmen, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind
TeilsektorArt der Einrichtung

Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika

  • Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen
  • Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika herstellen
  • außer Einrichtungen aus Anhang I, die kritische Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit herstellen

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

  • Unternehmen, die in diesem Wirtschaftszweig gemäß NACE Rev. 2 tätig sind

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

  • Unternehmen, die in diesem Wirtschaftszweig gemäß NACE Rev. 2 tätig sind

Maschinenbau

  • Unternehmen, die in diesem Wirtschaftszweig gemäß NACE Rev. 2 tätig sind

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

  • Unternehmen, die in diesem Wirtschaftszweig gemäß NACE Rev. 2 tätig sind

sonstiger Fahrzeugbau

  • Unternehmen, die in diesem Wirtschaftszweig gemäß NACE Rev. 2 tätig sind

 

TeilsektorArt der Einrichtung
  • Anbieter von Online-Marktplätzen
  • Anbieter von Online-Suchmaschinen
  • Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke

 

TeilsektorArt der Einrichtung
  • Forschungseinrichtungen

 

Was ist für NIS-2 betroffene Unternehmen und Organisationen zu tun?

Gemäß NIS2 sind Sie verpflichtet, bestimmte Cybersecurity-Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken für die Sicherheit Ihrer Netz- und Informationssysteme zu minimieren und die Folgen von Sicherheitsvorfällen zu begrenzen. Dazu gehört der Schutz der IT-Systeme und ihrer physischen Umgebung nach dem „All-Gefahren-Ansatz“. Die angemessene Höhe der Maßnahmen sollte auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes individuell bestimmt werden.

(Art. 1 § 30 im NIS2UmsuCG-Entwurf)

Verantwortung der Geschäftsführung

(Art. 1 § 38 im NIS2UmsuCG-Entwurf)

 
 

Meldepflicht von Sicherheitsvorfällen

(Art. 1 § 32 im NIS2UmsuCG-Entwurf)

Die EU-NIS2-Richtlinie verlangt, dass bedeutende Sicherheitsvorfälle sowohl der nationalen Behörde als auch gegebenenfalls den Nutzern der Dienste gemeldet werden müssen. Die Richtlinie legt Fristen fest, innerhalb derer ein Vorfall der Behörde zu melden ist:

  • Frühwarnung innerhalb von 24 h ab Kenntnis:

Verdacht, ob der Vorfall auf rechtswidriger oder böswilliger Handlung beruht und ob grenzüberschreitend.

  • Ausführlicher Bericht innerhalb von 72 h ab Kenntnis:

Erste Bewertung des Sicherheitsvorfalls, inklusive Schweregrad, Auswirkungen und ggf. die Kompromittierungsindikatoren.

  • Fortschritts-/Abschlussbericht ein Monat nach Meldung:

Ausführliche Beschreibung, Angaben zur Art der Bedrohung, Ursachen, Abhilfemaßnahmen, ggf. die grenzüberschreitenden Auswirkungen.

Registrierung

(Art. 1 § 33-34 im NIS2UmsuCG-Entwurf) 

Falls NIS-2 auf Sie anwendbar ist, ist eine Registrierung bei der nationalen Behörde erforderlich. Die genauen Modalitäten werden noch bestimmt und auf der Website des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekannt gegeben.

Folgende Informationen sind einzureichen:

  • Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und soweit einschlägig der Handelsregisternummer
  • Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse
  • öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern
  • relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder soweit einschlägig Branche
  • Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringen
  • die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
  • ggf. weitere Informationen je nach Einrichtungsart

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